Die kurze Antwort vorweg
In der Haaranalyse wird der Alkoholmarker EtG (Ethylglucuronid) im Haar gemessen. Er lagert sich mit jedem Konsum ein — rund 1 cm Haar entspricht etwa einem Monat. Zur Einordnung deines Laborwerts (Angaben in pg/mg Haar):
- Unter 5 pg/mg: gilt üblicherweise als mit Abstinenz vereinbar (Cut-off der Society of Hair Testing, 2019).
- 5 bis 30 pg/mg: deutet auf Alkoholkonsum hin.
- Ab rund 30 pg/mg: deutet auf wiederholten oder übermäßigen Konsum.
EtG-Haaranalyse: Werte-Tabelle
| EtG-Wert im Haar (pg/mg) | Übliche Einordnung |
|---|---|
| unter 5 | mit Abstinenz vereinbar |
| 5 bis unter 30 | Hinweis auf Alkoholkonsum |
| 30 und mehr | wiederholter oder übermäßiger Konsum |
Die genauen Cut-offs können je nach Labor leicht abweichen. Für den Abstinenznachweis zählt die Auswertung des beauftragten Labors im Rahmen deiner Anordnung.
Wie die Haaranalyse abläuft
Entnommen wird eine Haarsträhne kopfnah — schmerzfrei, in der Regel am Hinterkopf. Üblich ist die Auswertung der obersten rund 3 cm, also etwa 3 Monate Konsumgeschichte. Manche Labore untersuchen segmentweise (z. B. 0–1,5 cm und 1,5–3 cm), um den Verlauf zu erkennen. Fehlt geeignetes Kopfhaar, können andere Körperhaare verwendet werden.
Die Haaranalyse wird oft am Ende eines Abstinenzzeitraums gezogen — sie bestätigt dann rückblickend die Monate davor. Bei langen Nachweiszeiträumen (12 oder 15 Monate) kann sie mit unangekündigten Urinkontrollen kombiniert werden. Wie dein Nachweis im Einzelnen aussehen muss, steht in der Anordnung deiner Behörde (Details: Abstinenznachweis: Dauer und Ablauf).
Was die Werte beeinflusst — und was nicht
- Konsum selbst: EtG lagert sich nur bei Alkoholkonsum ein. Jeder Konsum im abgedeckten Zeitraum kann sichtbar werden.
- Konsummenge und -muster: regelmäßiger und hoher Konsum führt zu höheren Werten als ein einzelner Vorfall.
- Haarbehandlungen: Färben, Bleichen oder bestimmte Shampoos können Werte abschwächen. Labore erkennen Behandlungen jedoch und werten sie ein — ein geschwächter Wert beweist keine Abstinenz.
- Haarlänge: kurzes Haar verkürzt den zurückliegenden Zeitraum; die Entnahme kann dann öfter nötig sein.
Häufige Fragen zur Haaranalyse
Welcher EtG-Haarwert gilt als abstinent?
Bei der EtG-Haaranalyse für einen Abstinenznachweis gilt ein Wert unter etwa 5 pg/mg üblicherweise als mit Abstinenz vereinbar — das ist der aktuelle Cut-off der Society of Hair Testing (2019). Werte ab rund 5 bis 30 pg/mg deuten auf Alkoholkonsum hin, Werte ab etwa 30 pg/mg auf wiederholten oder übermäßigen Konsum. Maßgeblich ist die Auswertung des beauftragten Labors.
Wie weit zurück reicht die Haaranalyse?
Rund 1 cm Haar entspricht etwa einem Monat Konsumgeschichte. Üblich ist eine Analyse der obersten rund 3 cm, die Aussage reicht damit etwa 3 Monate zurück. Längeres Haar erlaubt zwar mehr Länge, für Abstinenznachweise wird aber meist der 3-cm-Bereich ausgewertet; teils wird segmentweise untersucht, um Verläufe zu erkennen.
Kann man das Ergebnis einer Haaranalyse beeinflussen?
Zuverlässig: nein. Chemische Haarbehandlungen wie Färben oder Bleichen können Werte zwar abschwächen — Labore erkennen solche Behandlungen aber und werten sie entsprechend ein. Wer kein geeignetes Kopfhaar hat, dem werden andere Körperhaare entnommen. Versuchte Manipulation macht den Nachweis unglaubwürdig und damit wertlos; der zuverlässige Weg ist echte Abstinenz.
Haaranalyse oder Urinkontrollen — was wird beim MPU verlangt?
Das legt die Begutachtungsstelle in der Anordnung fest. Häufig ist das Urinprogramm mit unangekündigten Kontrollen, oft ergänzt oder ersetzt durch eine oder mehrere Haaranalysen — besonders bei Nachweiszeiträumen von 12 oder 15 Monaten. Kläre vor Beginn, welche Form verlangt wird; die falsche Form zählt nicht als Nachweis.
Quellen & weiterführende Stellen
- Society of Hair Testing (SoHT) — Konsensusempfehlungen zu Alkoholmarkern im Haar (2019)
- Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) — Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
- Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung) — EtG-Cut-offs für Abstinenznachweise
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insb. § 13 (Alkohol)